Rentner haben keinen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Rentenversicherungsträger (BSG vom 21.1.2009, B 12 R 11/06 R, B 12 R 1/07 R)
In zwei Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) wandten sich Rentner u.a. gegen die von ihnen zu tragenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Rentner müssen seit dem 1.4.2004 den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung tragen. Zudem müssen sie seit dem 1.7.2005 den zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag zahlen.
Im Ergebnis hatten die Revisionen keinen Erfolg. Damit folgte der 12. Senat der Rechtsprechung des 13. Senats (BSG vom 13.11.2008, B 13 R 13/08 R; vgl. auch B 12 R 21/06 R), so dass nunmehr von einer gefestigten Rechtsprechung auszugehen ist.
Das BSG konnte keinen verfassungswidrigen Eingriff in Eigentumsrechte (Recht auf Rente) feststellen.
Bei Versorgungsbezügen war zuvor schon entschieden worden, dass die Tragung der Beiträge mit dem Grundgesetz vereinbar sei (BSG B 12 KR 5/05 R).
Möglicher Weise wird hier noch eine Verfassungsbeschwerde erhoben.
Vgl. hierzu auch Der Betrieb, DB vom 13.2.2009, Heft 7.