Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit

B 12 KR 13/07 R

Diese Entscheidung beschäftigt sich mit der Versicherungspflicht von sogenannten Freelancern. Das sind Piloten, die auf Abruf nach Rahmenvereinbarung oder aber individuell für Fluggesellschaften tätig werden, häufig, um die notwendigen Flugstunden zum Erhalt der Pilotenlizenz zu erhalten. Diese Tätigkeit läuft in der Regel nebenberuflich.

Das BSG kommt nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. Maßgeblich sei die Rechtsbeziehung so, wie sie rechtlich praktiziert werde, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig sei. Entscheidend ist also, wie das Vertragsverhältnis „gelebt“ wird. Danach kommt hier dem Rahmenvertrag Indizwirkung zu. Die geminderte Autonomie einzelner Flugeinsätze sei unschädlich, auch eine unständige Beschäftigung liege nicht vor.



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