Berufsständische Versorgung und Kindererziehungszeiten
BSG B 13 R 64/06
Die gesetzliche Rentenversicherung sieht die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten vor. Diese werden steuerfinanziert. In den berufsständischen Einrichtungen wie z.B. für Zahnärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, sind die Leistungen (Stand Mitte 2009) deutlich geringer. Dort müssten alle Mitglieder im Rahmen der Solidarität diese zusätzlichen Kosten tragen. Dies ist aber ungerecht, da die in den Versorgungswerken Versicherten mit den von ihnen entrichteten Steuern bereits wesentlich zur Finanzierung der gesetzlichen Systeme beitragen. Daher hat das BSG entschieden, dass Kindererziehungszeiten auch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, selbst wenn der Betroffenen im genannten Zeitraum von der Versicherungspflicht befreit war.
Eine gesetzliche Neuregelung des § 56 Absatz 4 Nr. 2 und 3 SGB VI ist geplant (Quelle: RV aktuell Nr. 9/2009, S. 314).
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