Betriebsrentenanpassung bei Ausgliederung von VersorgungsverbindlichkeitenUrteil des BAG zu § 16 BetrAVG1. Versorgungsberechtigte können nicht nach § 303 AktG Sicherheit für künftige Betriebsrentenanpassungen verlangen. 2. § 16 BetrAVG soll einer Entwertung der laufenden Betriebsrenten begegnen. 3. Bei Beendigung eines Beherrschungsvertrages hat das herrschende Unternehmen das abhängige Unternehmen grundsätzlich so auszustatten, dass dieses zur Anpassung der Betriebsrenten wirtschaftlich in der Lage ist. Die Verletzung dieser Verpflichtung kann zu Schadensersatzansprüchen der Betriebsrentner gegen das ursprünglich herrschende Unternehmen führen.
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