Die in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geregelte Abfindungsregelung zu Betriebsrenten ist wirksam

BGH, Beschluss vom 25.11.2009, IV ZR 340/07

Die auf tarifvertraglicher Ermächtigung beruhende Regelung in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, wonach Betriebsrenten, deren Monatsbetrag ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach dem SGB IV nicht übersteigt, abzufinden sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kommt es auf die Zustimmung des Berechtigten nicht an. Die Abfindung ist vielmehr "von Amts wegen" vorzunehmen und führt zum Erlöschen des Rentenanspruches. Das ist hinzunehmen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht.

Übersicht Übersicht: Neuigkeiten


Fehlender Krankenversicherungsschutz  zurueck: Fehlender Krankenversicherungsschutz vor: Erhebliche Renteneinbuße aufgrund der Umstellung des Betriebsrentensystems stellt keine unzumutbare Härte dar  Erhebliche Renteneinbuße aufgrund der Umstellung des Betriebsrentensystems stellt keine unzumutbare Härte dar


Copyright© Patrick Körnig 2008 | Seite drucken: Die in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geregelte Abfindungsregelung zu Betriebsrenten ist wirksam | Seite einem Freund senden: Die in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geregelte Abfindungsregelung zu Betriebsrenten ist wirksam

Zurück zur Startseite