Ein Rechtsbeistand ist vor dem Bundessozialgericht nicht postulationsfähig, auch wenn er Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist.

B 1 KR 111/09 B

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Rechtsbeistände (hierzu gehören auch Rentenberater), selbst wenn sie in der Rechtsanwaltskammer Mitglied sind, nicht befugt sind, als Prozessvertreter vor dem Bundessozialgericht aufzutreten.

Dies gilt selbst nach Inkrafttreten des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes.
 
Beschluss vom 18.11.2009

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