Erhebliche Renteneinbuße aufgrund der Umstellung des Betriebsrentensystems stellt keine unzumutbare Härte dar

BGH, Urteil vom 02.12.2009, IV ZR 279/07

Für einen im Jahr 1940 geborenen Bezieher von Betriebsrente stellt die wortlautgetreue Anwendung der mit einer Systemumstellung verbundenen rückwirkend neugefassten Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom November 2002 trotz einer erheblichen Betriebsrenteneinbuße keine besondere, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unzumutbare Härte dar. Die Betriebsrenteneinbuße ist lediglich Folge der von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums bei der Systemumstellung getroffenen Stichtagsregelung und erweist sich nicht als planwidrig.



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Die in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geregelte Abfindungsregelung zu Betriebsrenten ist wirksam   zurueck: Die in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geregelte Abfindungsregelung zu Betriebsrenten ist wirksam vor: Ermittlung der Zusatzversorgung nach Übergangsvorschriften, wenn Anspruchsvoraussetzungen für gesetzliche Rente vor Systemumstellungsstichtag erfüllt waren  Ermittlung der Zusatzversorgung nach Übergangsvorschriften, wenn Anspruchsvoraussetzungen für gesetzliche Rente vor Systemumstellungsstichtag erfüllt waren


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