Fehlender Krankenversicherungsschutz

Selbstständige mit privater Krankenversicherung droht bei Hartz IV Bezug Schuldenfalle

Im Sozialgesetzbuch V, das u.a. die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung umfasst, ist in § 5 Folgendes geregelt:

(...)
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte.
(...)
 
Vereinfacht gesagt (die Vorschrift ist kaum noch verständlich) bedeutet das: Selbstständige, die in Hartz IV rutschen und vorher privat oder gar nicht versichert waren, sind nicht versicherungspflichtig. Sie müssen sich privat im Basistarif weiterversichern. Dieser beträgt aktuell ungefähr 300 €, davon werden vom JobCenter 126 € getragen. Den Rest muss der Versicherte zahlen.

Zahlt der Versicherte die Beiträge nicht, besteht grds. kein Versicherungsschutz mehr. Der Versicherer fordert also im Leistungsfall das von ihm Erbrachte zurück.

Betroffensein sollen ungefähr 32.000 Versicherte in diesem Jahr. Die Bundesregierung habe angekündigt, das Problem anzugehen. Quelle hierzu: Wirtschaftswoche Heft Nr. 10 vom 8.3.2010.
 


Übersicht Übersicht: Neuigkeiten


Verfassungswidrigkeit der angekündigten Zusatzbeiträge der Krankenkassen?  zurueck: Verfassungswidrigkeit der angekündigten Zusatzbeiträge der Krankenkassen? vor: Die in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geregelte Abfindungsregelung zu Betriebsrenten ist wirksam  Die in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geregelte Abfindungsregelung zu Betriebsrenten ist wirksam


Copyrightİ Patrick Körnig 2008 | Seite drucken: Fehlender Krankenversicherungsschutz | Seite einem Freund senden: Fehlender Krankenversicherungsschutz

Zurück zur Startseite