Keine Hinweispflicht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder VBL gegenüber versicherten Arbeitnehmern

Betrifft Möglichkeiten der Gestaltung der Versicherung - Landgericht Karlsruhe Urteil v. 24.10.2008, 6 O 148/08

Die Versorgungsanstalt des öffentlichen Dienstes ist im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf Beitragserstattung nicht verpflichtet, von sich aus die Versicherten jeweils auf die Möglichkeiten der Gestaltung der Versicherung hinzuweisen oder von nachteiligen Entscheidungen abzuhalten. Auch ist die Versorgungsanstalt nicht dazu verpflichtet, bei ihr versicherte Arbeitnehmer auf weitere Rechtsfolgen in einem Rechtsverhältnis, an dem sie gar nicht beteiligt ist - nämlich bezüglich der Versorgungszusage im Verhältnis des Arbeitgebers zum Versicherten - hinzuweisen. Ferner besteht keine Hinweispflicht auf geltende gesetzliche oder vertragliche Regelungen, über die sich der Versicherte selbst hätte informieren können.



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