Lorenzos Öl

Leistungskatalog der Krankenkassen Abgrenzung Arzneimittel - Lebensmittel

BSG B 5b KN 3/07 KR R

Rechtshängiges Verfahren beim Bundessozialgericht.

Ist Lorenzos Öl, eine Mischung aus Glycerol-Trioleat (GTO) und Glycerol-Trierucat (GTE), in der gesetzlich vorgegebenen Abgrenzung von Arzneimitteln und Lebensmitteln als Arzneimittel anzusehen?

 

Ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei nicht zugelassenen Arzneimitteln in Fällen einer lebensbedrohlichen und regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung erweiternd auf notstandsähnliche Fallkonstellationen auszudehnen?

Hier geht es um die sich ständig neu stellende Frage, ob und in welchem Umfang Arzneimittel zum Katalog der von den Krankenkassen zu bezahlenden Medikamente hinzugefügt werden. Dies wird insbesondere dann wichtig, wenn keine anderen Mittel mehr helfen und die -wenn auch nur entfernte- Möglichkeit besteht, Heilung zu erzielen. Aufgrund der demografischen Entwicklung ist die Entscheidung sicherlich richtungsweisend.  

Im Parallelverfahren vor dem BSG zum Aktenzeichen B 1 KN 3/07 KR R ist am 16.12.2008 entschieden worden, dass es sich bei Lorenzos Öl entweder um ein Arzneitmittel (keine Erstattung da nicht in Europa zugelassen, damit nicht verordnungsfähig) oder Lebensmittel (hier keine Erstattung da in diesen Fällen nur in wenigen Ausnahmen Kosten übernommen werden, vgl. § 31 Abs 1 Satz 2 SGB V) handele. Im konkreten Fall lag keine Eilbedürftigkeit vor, auch vertritt der Senat die Auffassung, es handele sich schon um eine relativ weit erforschte Erkrankung.



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