Neues Recht zum Versorgungsausgleich

Umfassende Änderung der bestehenden Rechtslage

Am 21. Mai 2008 hat das Bundeskabinett das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Am Grundsatz der Teilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen wird nichts geändert. Die Reform sieht vor, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird, sog. interne Teilung. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte soll einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten erhalten. Das bislang geltende Recht verlangt hingegen eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte, häufig ungenau da prognostiziert, aus allen Versorgungen und einen Ausgleich der Wertdifferenz über die gesetzliche Rentenversicherung. Im Versorgungsfall weichen daher die aus der Ehe stammenden Renten der Eheleute häufig mehr oder weniger voneinander ab.

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