Risiken bei der Beschäftigung von Pflegekräften aus Osteuropa

 

Die Vollzeitpflege eines Betroffenen, also ein 24h Dienst, kann ohne weiteres 10.000 € im Monat kosten. Der Anteil der Schwarzarbeit ist dementsprechend hoch. Arbeitskräfte aus Osteuropa gelten als besonders günstig. Grundsätzlich gilt im Europäischen Wirtschaftsraum der Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit, allerdings mit erheblichen Einschränkungen für Angehörige osteuropäischer EU Länder, die in Deutschland arbeiten wollen.  Dies hat zur Folge, dass Angehörige dieser Staaten eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit benötigen, die aber von dieser regelmäßig nicht erteilt wird.

 

Für Unternehmen und Selbstständige dieser osteuropäischen Länder gilt diese Einschränkung aber nicht.  Hier gilt die so genannte  Dienstleistungsfreiheit: Firmen  können Beschäftige vorübergehend nach Deutschland zum Arbeiten entsenden. Dies gilt auch für Inhaber von Pflegediensten, die sich selber entsenden können. Der Arbeitnehmer bleibt weiter im Herkunftsland versichert, muss hierfür das Formular E101 vorlegen. Kann er es nicht, ist Vorsicht geboten.

 

Bei Selbstständigen ist die Lage etwas schwieriger. Wenn diese nämlich ausschließlich für einen Auftraggeber arbeiten, liegt im Regelfall eine versicherungs- und steuerpflichtige Beschäftigung vor (Scheinselbstständigkeit), insbesondere aber auch nicht nur, wenn sie im Haushalt des Kunden wohnen. Hier drohen empfindliche Geldbußen (Ordnungswidrigkeit, ggf. sogar Straftat).

 

Vor der Beschäftigung Selbstständiger ist daher eher abzuraten. Aber auch bei der Kontrahierung von Firmen sollte man Vorsicht walten lassen.

 

Bei Firmen kommt es darauf an, wie die vertraglichen Vereinbarungen sind. Um zu vermeiden, dass Schadensersatz (z.B. bei Beschädigung von Wohnungseinrichtungen, Diebstahl etc.) in Osteuropa eingeklagt werden muss, sollte ein wasserfester Vertrag aufgesetzt werden.



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Hinweis und Informationssystem der Deutschen Versicherungswirtschaft   zurueck: Hinweis und Informationssystem der Deutschen Versicherungswirtschaft vor: Rentner haben keinen  Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung  durch den Rentenversicherungsträger  (BSG vom 21.1.2009, B 12 R 11/06 R, B 12 R 1/07 R) Rentner haben keinen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Rentenversicherungsträger (BSG vom 21.1.2009, B 12 R 11/06 R, B 12 R 1/07 R)


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