Verfassungsbeschwerde gegen Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten und HinterbliebenenrentenZwei davon richten sich gegen die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten. Diese betragen bis zu 10,8 Prozent. Ein drittes Verfahren richtet sich gegen die Abschläge bei Hinterbliebenenrenten von Erwerbsminderungsrentnern. Bei den Klagen sind im Wesentlichen folgende Fallgruppen zu unterscheiden: Versicherte die bei Rentenbeginn unter 60 Jahre sind, die ihre Erwerbsminderungsrente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen, die bei Beginn der Erwerbsminderungsrente bereits über 60 Jahre alt sind und Hinterbliebene, deren Ehegatte vor dem 60. Lebensjahr verstorben ist und Halbwaisen.
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