Verfassungswidrigkeit des Versorgungsausgleiches?Bedenken an den Regelungen der § 32 ff. VersAusglG (neues Recht)Die bis dahin völlig unübersichtliche Rechtsprechung und Verteilung der Vorschriften in verschiedenen Gesetzen soll mit der Reform beseitigt werden. Einiges ist aber offensichtlich mit heißer Nadel gestrickt worden oder aber Resultat wirtschaftlicher Überlegungen, die vermutlich einer gerichtlichen Überprüfung nicht Stand halten werden. Problematisch ist z.B., dass die Kürzung bei der gesetzlichen Rente nach erfolgtem Versorgungsausgleich einerseits und den Betriebsrenten, den Renten aus Versorgungswerken etc. andererseits unterschiedlich gehandhabt wird (vgl. §§ 32 ff. VersAusglG). Konkret bedeutet dies, dass selbst bei einem kurzen Leistungsbezug des begünstigten, geschiedenen Ehegatten, eine Kürzung der eigenen Rente beim Verpflichteten voll durchschlägt und zwar dauerhaft! Bei den anderen o.g. Renten gilt eine Schutzfrist von drei Jahren. Dies begegnet ernsthaften verfassungsrechtlichen Bedenken und wird vermutlich keinen Bestand haben. Äußerst problematisch ist auch, dass mit Ausnahme der Betriebsrenten Kürzungen auch bei Invalidität, Unterhalt oder Hinterbliebenen nicht ausgesetzt werden können. Weiteres ist zu erwarten, Kontrolle in jedem Fall geboten. Alte Verfahren können neu aufgenommen werden.
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