Versicherungslücke bei Beschäftigung in der Türkei

BSG B 5a R 110/07

Eine in der Türkei ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung ist keine versicherte Beschäftigung i.S.d. § 58 Absatz 2 SGB VI und wahrt nicht den Anschluss  an nachfolgende Zeiten der Arbeitslosigkeit.

Insbesondere sei bei einer mehr als zwei Jahre dauernden Beschäftigung im Ausland nicht mehr von einer Überbrückungszeit auszugehen. Ein missglückter Selbsthilfeversuch greift daher nicht. Hier liegt der maximale Zeitrahmen bei etwa sechs Monaten.



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