Verspätete Abgabe des Antragsformulars für Arbeitslosengeld II führt nicht zur Verwirkung

Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.10.2009

Das Bundessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Antragsteller beim zuständigen JobCenter auf Gewährung von Leistungen nach SGB II vorgesprochen hatte und dabei auf dem Antragsformular das Datum eingetragen wurde. Weitere Eintragungen waren unterblieben.

Erst sieben Monate später reichte der Betroffene das ausgefüllte Formular zurück. Das JobCenter verweigerte die rükwirkende Zahlung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Anspruch verwirkt sei.

Dies sei zu unrecht geschehen, entschieden die Kasseler Richter. Eine Verwirkung sei nicht erkennbar. Vielmehr sei nach § 16 Absatz 3 SGB I darauf abzustellen, dass der Träger keine ausreichenden Hinweise gegeben habe.

Damit sei kein Raum für das Vorliegen einer fehlenden Mitwirkung.

Az.:  B 14 AS 56/08 R   

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