Vorstand einer Private Limited Company (plc.) irischen Rechts ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigUrteil des BSG B 12 KR 23/06 RDas Mitglied eines Board of Directors (BoD) fällt nicht unter die Sonderbestimmung des § 1 Satz 4 SGB VI, wonach der Vorstand einer Aktiengesellschaft nicht rentenversicherungspflichtig ist. Historisch bedingt ist diese Regelung gestützt auf § 3 Absatz 1 a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), das aber schon lange durch das SGB VI abgelöst worden ist. Hintergrund ist, dass Vorstände einer AG aber auch eines größeren VVaG in hohem Maße wirtschaftlich unabhängig gelten und nicht der gesetzlichen Absicherung bedürfen. Hierbei handelt es sich um eine Fiktion des Gesetzgebers, die im Einzelfall nicht zutreffen muss, aber natürlich in gewissen Bereichen Anreize zur Vermeidung der Versicherungspflicht bietet. Im Rahmen der Europäischen Kapitalgesellschaften, die in Deutschland als Zweigniederlassung registriert sind, tauchen zunehmend Streitfragen zur Versicherungspflicht in diesen Bereichen auf. Voraussetzung Deutschen Rechts ist grundsätzlich, dass der Betroffene dauerhaft tätig ist, also nicht zeitlich befristet und darüber hinaus auch ausschließlich in Deutschland – abhängig – beschäftigt. Etwas anderes gilt hier auch nicht etwa deshalb, dass das Mitglied des BoD die Funktionen des Aufsichtsrates und Vorstandes vereine. Einen Verstoß gegen Europäisches Recht sieht das Gericht ebenfalls nicht. Den Einzelstaaten stehe insoweit im Bereich des Sozialrechts ein Gestaltungsspielraum offen. Im Ergebnis greift die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht in Deutschland beschäftigter Organmitglieder ausländischer Kapitalgesellschaften nur dann, wenn sich aus unmittelbar zu beachtendem internationalem Recht ein Anspruch auf Gleichstellung mit den Mitgliedern des Vorstandes einer AG ergibt. Diese Regelungen sind noch relativ selten, werden aber in den nächsten Jahren zu erwarten sein. Natürlich wird sich dann der nationale Gesetzgeber mit der Frage beschäftigen, ob nicht Vorstände per se versicherungspflichtig sein sollten.
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