Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich
OLG Karlsruhe 2 WF 140/09
In dem Verfahren kam es u.a. auch auf die Ermittlung eines Erben an, ohne den das Verfahren mangels Gegner nicht betrieben werden konnte. Die Zustellung musste öffentlich erfolgen.
Dem Antragsteller auf Abänderung des Versorgungsausgleiches darf wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht die Pflicht zur Aufklärung bei streitiger Erbenstellung aufgebürdet werden. Allerdings muss der Antragsteller dann wenigstens die öffentliche Zustellung versucht haben.
Diese Rechtsgedanken gelten auch nach dem neuen Recht zum Versorgungsausgleich.