Abfindung bei VBL Betriebsrenten auch nach neuer Rechtslage rechtmäßig
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 15.11.2007 (Az. 12 U 169/06) rechtskräftig, also bindend, in einem ähnlichen Fall entschieden, dass nämlich die Abfindungsregelung des § 43 VBLS nicht zu beanstanden ist. Vertrauensschutz (im Hinblick auf die alte Rechtslage) könne nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Rente noch nicht fließe, so die Richter. Im Übrigen könne das Recht auf Tarifautonomie nicht durch richterliche Entscheidung außer Kraft gesetzt bzw. umgangen werden. Auch die Vorgängerregelung des § 59 VBLS a.F. könne keine andere Beurteilung rechtfertigen, da jedenfalls dem Träger überlassen sei, Kosten zu minimieren, wenn es sich um kleine Renten handele und insofern ein gewisser Ermessensspielraum bestehe. Schließlich stehe die gesamte Satzung unter Änderungsvorbehalt, so dass der Versicherte wissen müsse, dass Änderungen jederzeit erfolgen können.
hierzu auch OLG Karlsruhe Urteil vom 8.11.2005, Az. 12 U 430/04).