Anerkennung von Erziehungszeiten bei Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungseinrichtungen / Versorgungswerk
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat mitgeteilt, dass der Anrechnungsausschluss nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI (i.V.m. § 5 Abs. 1 SGB VI) für von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen eine gleichwertige Berücksichtigung der Erziehungszeiten in der berufsständischen Versorgung voraussetzt. Dies gelte darüber hinaus (!) auch für alle übrigen maßgeblichen Befreiungstatbestände entsprechend (Quelle: RV aktuell 10/2008). Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherte keine Beschäftigung ausübt, aufgrund derer er die Befreiung erlangt hat.
Damit sind also auch Anrechnungszeiten erfasst, die möglicher Weise bei der berufsständischen Versorgung nicht oder nicht mehr anerkannt sind und bei der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend zu berücksichtigen wären.