Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG
Gesetzlich oder vertraglich ist der Arbeitgeber zur Überprüfung der laufenden Betriebsrenten in Abständen von drei Jahren im Regelfall verpflichtet.
Hierbei geht es um den Ausgleich des Kaufkraftverlustes.
Dieser Anspruch besteht für die Dauer des Bezuges fort und wird bislang von erstaunlich wenigen Betriebsrentnern in Anspruch genommen. Dies wird sich mit ansteigender Inflation und längeren Rentenlaufzeiten ändern.
Häufig erfolgt die lapidare Mitteilung des Arbeitgebers, dass wegen wirtschaftlicher Probleme eine Anpassung nicht möglich sei.
An dieser Stelle ist dann unbedingt Kontrolle geboten.
Oft wird hier im Rahmen des sogenannten Berechnungsdurchgriffes oder qualifiziert faktischen Konzerns zu argumentieren sein. Dabei geht es vereinfacht gesagt um die Haftung im Konzernverbunde, wenn das herschende Unternehmen die Früchte der Arbeit zu Lasten der Einzelgesellschaften trägt.
Ich führe hier Antragsverfahren auf Gewährung der Rente, Widerspruchsverfahren und Klageverfahren.
Besonderheiten ergeben sich im Rahmen der einzelnen Durchführungswege und bei Gesellschafter-Geschäftsführern.