Arbeitnehmerüberlassung
Hierbei handelt es sich um ein Leiharbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer schon mit dem Ziel eingestellt wird, in gewerbsmäßig an andere zu überlassen. Bei einem Leiharbeitsverhältnis stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis (§ 613 S. 2 BGB) einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung. Diese Überlassung erfolgt befristet.