Ausländische Renten sozialversicherungspflichtig!
Änderungen zum 28.6.2011
Der Gesetzgeber hat - wieder einnal in der öffentlichen Diskussion weitgehend unbeachtet - neue Regelungen zur Verbeitragung ausländischer Renten erlassen (BGBl. 2011 I 1202 ff.). Ausgangspunkt war einmal wieder eine europäische Verordnung.
Betroffen sind diejenigen, die ausländische Renten beziehen.
Die Regelung findet sich in § 247 SGB V: Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte.