Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte
Nur soweit Versorgung des Berechtigten bereits mit hinreichender Sicherheit ausreichend ist
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Erhöhung der bereits ausreichenden Versorgung des Berechtigten zur Folge hätte und dem Verpflichteten Anrechte entziehen würde, auf die dieser dringend angewiesen ist. Ist indes der weitere berufliche Werdegang des Berechtigten (hier: im Hinblick auf die Fortdauer seiner Berufsunfähigkeit) und der Pensionseintritt der Verpflichteten nicht absehbar und sind Prognosen über die Höhe der Altersversorgung der Berechtigten daher nicht hinreichend sicher zu stellen, ist für die Frage der Billigkeit eines Ausgleichsanspruchs das Ende der Ehezeit maßgebend. Dass der erneute Einwand der unbilligen Härte in einem späteren Anpassungsverfahren derzeit ausgeschlossen ist, rechtfertigt insoweit die Zulassung der Revision (
BGB § 1587c Ziff. 1; VAHRG § 10a)