Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich - OLG Stuttgart 15 UF 240/07 (Beschluss vom 28.12.2007)
Hier ging es wieder einmal um die Startgutschriften Problematik im Zusammenhang mit einem durchzuführenden Versorgungsausgleich.
Das Gericht nimmt Bezug auf das Urteil des BGH vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06), wonach die Satzung der VBL bei rentenfernen Jahrgängen angepasst werden muss. Ein Versorgungsausgleich ist in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen, solange diese Anpassung bzw. Neuregelung nicht erfolgt ist. Sofern die Sache in erster Instanz nicht ausgesetzt wurde, ist die Sache durch das Beschwerdegericht zurück zu verweisen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Damit ergibt sich also in den Fällen, in denen für die Berechnung des Versorgungsausgleiches eine VBL Betriebsrente zu berücksichtigen ist, dass vorsorglich ein Aussetzungsantrag gestellt werden sollte. Dies kann insbesondere dann wichtig werden, wenn der Ausgleichspflichtige in der Zwischenzeit etwa eine Rente oder Pension beziehen kann (Pensionistenprivileg).