Berufsunfähigkeit
Ist die dauernde Beeinträchtigung der Berufsausübung durch Krankheit, Invalidität oder Unfall. Der Betroffene kann also in seinem Beruf nicht mehr tätig sein.
Für vor dem 2. Januar 1961 Geborene leistet die Deutsche Rentenversicherung Renten, wenn die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit vorliegen. Die Regelungen finden sich in § 240 SGB VI:
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Versorgungswerke sehen in der Regel gleichartige Leistungen noch vor, wohl auch wegen des besseren Schadensverlaufes.
Die private Absicherung der Berufsunfähigkeit spielt daher eine wichtige Rolle, wobei hier Probleme auftreten, sollten Vorerkrankungen vorliegen oder gar verschwiegen worden sein.