Betriebliche Hinterbliebenenrente VBL
Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7.7.2009 - 1 BvR 1164/07 - entschieden, dass § 38 der VBL Satzung verfassungswidrig ist, als er Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unterschiedlich in Bezug auf Hinterbliebenenrenten regelt.
§ 38 VBL sah bislang keine Ansprüche von Hinterbliebenen solcher Lebensgemeinschaften vor. Dies verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes, so das Gericht.
Ansprüche können nunmehr grundsätzlich mit Beginn ab 1.1.2005 geltend gemacht werden.
Das bemerkenswerte an der Entscheidung dürfte sein, dass ihr eine gewandelte Rechtsanschauung im Hinblick auf das klassische Bild der Familie und der Versorgerehe zugrundeliegt. In der Pressemitteilung des Gerichts vom 22.10.2009 heißt es dazu wörtlich: (...) Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft kann auch nicht darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern. Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. (...)
Begründung liegt ferner auch darin, dass die steuerliche Behandlung für Eheleute nach wie vor vorteilhafter sei und auch Kindererziehungszeiten Berücksichtigung fänden.