Betriebliche Hinterbliebenenversorgung auch für Eingetragene Lebenspartner (sog. "Homo-Ehe")
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Hinterbliebene einer eingetragenen Lebensgemeinschaft Anspruch auf Hinterbliebenenrente wegen einer Betriebsrente haben. Dies gilt nur, sofern diese Betriebsrente Ansprüche der Ehegatten regelt. Dies dürfte für Fälle ab dem 1.1.2005 gelten.
Begründung liegt im Wesentlichen in den Regelungen des AGG und Art. 6 GG.
Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 14.01.2009 Aktenzeichen: 3 AZR 20/07