Betriebsrenten
Als sogenannte "Dritte Säule" sind die
Betriebsrenten ein wichtiger Teil der Altersversorgung neben Riester Rente und der gesetzlichen Rente.
Betriebsrenten werden durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geschützt. Vor dessen Inkrafttreten waren die Renten weitestgehend ungesichert. Das Betriebsrentengesetz hat den sog. Pensionssicherungsverein PSV geschaffen. Dieser sichert auch bei Insolvenz des Arbeitgebers die laufenden Zahlungen. Die Mitgliederzahl liegt bei rund 70.000. Fast 450.000 (!) Rentner erhalten von ihm Leistungen.
Im Gegensatz zum Arbeitgeber erfolgt keine regelmäßige Anpassung nach oben, der Inflationsausgleich wird also nicht durchgeführt. Dieser richtet sich dem deutschen Verbraucherpreisindex oder die Lohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen. Allerdings ist ein Aussetzen dieser Anpassung grds. Möglich, wenn und insoweit das jeweilige Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage gerät. Ohne Inflationsausgleich, die Gefahr der Inflation ist im EURO – Raum wieder erheblich gestiegen oder schon Realität, verlieren die Rente massiv an Wert. Bei einer Bezugsdauer von 20 Jahren und einer Inflationsrate von 3 % halbieren sich die Renten in etwa.
Der PSV zahlt nur bis zu zwölf Monaten rückwirkend nach dem Insolvenzfall (§ 7 BetrAVG). Wenn dieses länger dauert, entstehen also auch hier ggf. erhebliche Nachteile.
Die Höhe der Bezüge ist gedeckelt. Es wird maximal das Dreifache des Wertes des Durchschnittsverdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Freilich betrifft dies die wenigsten.
Der PSV deckt nur drei von fünf denkbaren Wegen der betrieblichen Altersvorsorge ab und zwar die Direktzusage, den Pensionsfonds und die Unterstützungskasse.
Pensionskassen und Direktversicherung sind nicht abgesichert. Die jeweiligen Anbieter unterliegen hier der Finanzaufsicht (BaFin), hier sind aber auch schon Auffanggesellschaften (Protektor) gegründet worden, um Ausfälle zu kompensieren.
Die Beiträge, aus denen später einmal die Betriebsrente gezahlt wird, sind steuer- und sozialabgabenfrei. Erst wenn Leistungen fließen, werden ggf. Steuern fällig.
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf zu bestimmen, welche konkrete Form der Altersversorgung Ihnen der Arbeitgebern anbietet, sondern nur einen generellen Anspruch.
Die Höhe der Leistung kann sich an verschiedenen Faktoren orientieren. Zum einen orientiert an der Höhe der Beiträge oder aber z.B. orientiert an der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Am weitesten verbreitet sind die Direktversicherungen.
Aufgrund steuerrechtlicher Entwicklungen (internationale Bilanzierungsrichtlinien, Bilanzrecht Modernisierungsgesetz) entstehen ggf. erhebliche Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz eines Unternehmens. So kann nach der Steuerbilanz weniger an Rückstellungen anerkannt werden als eigentlich nach der Handelsbilanz erforderlich sind. Damit ist also die Entscheidung für eine Betriebsrente vorher steuerlich genau zu prüfen.