Bewertung von Schul- und Studienzeiten - Wegfall ab dem 1.1.2009
Schulzeiten und Zeiten der Hochschulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres (früher 16. bzw. sogar 14. Lebensjahr) wirken bislang noch rentensteigernd. Bis zu drei Jahren dieser rentenrechtlichen Zeiten werden bislang angerechnet. Durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz sind hier einschneidende Änderungen erfolgt. Fachschulzeiten und Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen sind von der Kürzung ausgenommen.
Für Versicherte, die zwischen 2005 und 2008 in Rente gehen bzw. gegangen sind, bestehen Übergangsregelungen.
Die Rentenversicherung hat bereits im Jahre 2004 mitgeteilt, dass der Wegfall dieser Zeiten eine Minderung der Rente von bis zu 59,00 € in den alten und 52,00 € in den neuen Bundesländern herbeiführen kann.
Nach wie vor werden aber bis zu acht Jahren an Ausbildungszeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres als sog. Anrechnungszeiten berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass keine schädlichen Rentenlücken entstehen können und Wartezeiten für bestimmte Rentenarten früher erreicht werden. Allerdings wirken sich diese Zeiten nicht mehr rentenerhöhend aus.
Streitig ist nach wie vor, ob Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres als rentenrechtliche Tatsache im Versicherungsverlauf aufzuführen sind. Das Sozialgericht Berlin hat dies in zwei Verfahren dem Grunde nach bestätigt, diese Entscheidungen sind aber nicht rechtskräftig geworden.