Bundessozialgericht zur Dauer des Krankengeldbezuges
Dauer des Krankengeldes unabhängig von zugrundeliegender Arbeitslosenhilfe
Das Bundessozialgericht hat im Urteil zum Aktenzeichen B 1 KR 4/07 R, Parallelentscheidung zum BSG-Urteil vom 2.11.2007 - B 1 KR 38/06 R) entschieden, dass Krankengeld auch dann noch weiterbezahlt werden kann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erloschen ist, also im Extremfall maximal 78 Wochen – 6 Wochen = 72 Wochen. Betroffen war hier der Kläger, der während des Bezuges von Alhi arbeitsunfähig wurde. Begründet wird die Entscheidung mit dem Status des Klägers als Versicherter. Dieser Status erlischt nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V während des laufenden Bezuges von Krankengeld gerade nicht. Schädlich dürften hingegen längere Unterbrechungen sein, die dann tatsächlich den Anspruch dauerhaft ausschließen. Interessant ist die leider offengelassene Antwort auf die Frage des Gerichtes, dass § 19 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Nachversicherungspflicht für einen Monat festschreibt. Wenn also der Versicherte kürzere Zeiträume ohne Anspruch auf Krankengeld versichert war, dürfte ein Widerspruch nicht ohne Erfolgschancen sein.