Culpa in contrahendo
Lateinisch: Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Abkürzung c.i.c. . Früher als Gewohnheitsrecht allgemein anerkannt, hat es das Bürgerliche Gesetzbuch in § 311 nunmehr kodifiziert.
Bei Anbahnung eines Vertragsschlusses soll der zukünftige Vertragspartner einem besonderen Schutz unterliegen, ohne dass es des Vertragsschlusses letztlich bedarf.