Direktzusage
Der klassische Weg. Geregelt in § 1 Abs. 1 S. 2 BetrAVG. Die Zusage des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer / Angestellten , an diesen bei Eintritt des Versorgungsfalles unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Der Arbeitgeber haftet hier also unmittelbar auf Grundlage des Arbeitsverhältnisses.