Fehlender Krankenversicherungsschutz
Selbstständige mit privater Krankenversicherung droht bei Hartz IV Bezug Schuldenfalle
Im Sozialgesetzbuch V, das u.a. die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung umfasst, ist in § 5 Folgendes geregelt:
(...)
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte.
(...)
Vereinfacht gesagt (die Vorschrift ist kaum noch verständlich) bedeutet das: Selbstständige, die in Hartz IV rutschen und vorher privat oder gar nicht versichert waren, sind nicht versicherungspflichtig. Sie müssen sich privat im Basistarif weiterversichern. Dieser beträgt aktuell ungefähr 300 €, davon werden vom JobCenter 126 € getragen. Den Rest muss der Versicherte zahlen.
Zahlt der Versicherte die Beiträge nicht, besteht grds. kein Versicherungsschutz mehr. Der Versicherer fordert also im Leistungsfall das von ihm Erbrachte zurück.
Betroffensein sollen ungefähr 32.000 Versicherte in diesem Jahr. Die Bundesregierung habe angekündigt, das Problem anzugehen. Quelle hierzu: Wirtschaftswoche Heft Nr. 10 vom 8.3.2010.