Grundsicherung
Geregelt im 12. Buch des SGB. Der Begriff ist enger als der der
Sozialhilfe.
Aufgabe der
Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der
Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.
Älteren und dauerhaft voll erwersgeminderten Personen wird
Grundsicherung gewährt (§ 41 SGB XII):
Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können, ist auf Antrag
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. § 91 ist anzuwenden.
Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Vermögen muss eingesetzt werden. Die Voraussetzungen sind härter als im SGB II.