Keine Anrechnung von Schulausbildungszeiten bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres bei Altersrenten
Im Rahmen der Altersrentenberechnung besteht Anspruch auf Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nach entsprechender Rechtsänderung erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres statt wie vorher nach vollendetem 16. Lebensjahr. Dies gilt auch dann, wenn der nach alter Rechtslage erlassene Ausgangsbescheid nicht im Altersrentenbescheid selbst, sondern erst im laufenden Widerspruchsverfahren aufgehoben wird.
BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 43/07 R