Klagerecht der hinterbliebenen Ehefrau gegen Startgutschrift zur Betriebsrente des Ehemannes
Hinsichtlich der umstrittenen Startgutschriften kann bei Erhebung der Klage der hinterbliebenen Ehefrau, die aus der Rente des Verstorbenen Leistungen bezieht, inzident auf Überprüfung derselben geklagt werden und zwar ohne Beachtung der sechsmonatigen Klagefrist. Dies gilt selbst dann, wenn der Ehemann Empfänger der Mitteilung gewesen ist.
LG Karlsruhe, Urteil vom 24.04.2009, 6 S 133/08