Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden Festbetragshörgeräten verweisen
Entscheidung des BSG B 3 KR 20/08 R
Die zunehmende Alterung der Bevölkerung bringt höhere Aufwendungen für die Versorgung mit Hörgeräten mit sihc.
Neben analogen werden auch die leistungsfähigeren digitalen Geräte verordnet.
Zum Ausgleich von Hörbehinderungen haben die Krankenkassen für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten. Daran müssen auch die Festbeträge der Krankenkassen ausgerichtet werden.
Dhaher begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht.
In diesem Fall hatte die Krankenkasse einen weiteren Zuschuss zu zahlen, so dass eine Kostenübernahme von 100 % erreicht wurde.
Die Vorschriften finden sich im SGB V, §§ 33, 35, 36.