Neue Einschränkungen beim BAföG
Jahrgangsbeste gehen zukünftig leer aus - Verfassungswidrige Regelung?
Nach bisheriger Regelung ist ein erheblicher Teil des BAföG (bis zu 25 %) erlassen worden bei denjenigen Studierenden, die zu den Jahrgangsbesten gehört haben und die jeweiligen Regelstudienzeiten bzw. innerhalb der Förderungsdauer erfüllt bzw. untererfüllt haben.
Die Regelung wurde nunmehr in entscheidender Weise geändert. Sie lautet jetzt:
"§ 18b Teilerlaß des Darlehens
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung
bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
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25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer,
- 2.
-
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
- 3.
-
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
die Abschlussprüfung bestanden wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Absatz 5a zu stellen. Abweichend von Satz 1 erhalten Auszubildende, die zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, unter den dort genannten Voraussetzungen den Erlass
- a)
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in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen,
- b)
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in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, erhalten den Teilerlass nicht. Abweichend von Satz 5 wird den Auszubildenden, die eine nach § 5 Absatz 1 oder 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes oder eine nach § 6 förderungsfähige Ausbildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, die Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben und zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, der Teilerlass nach Satz 1 gewährt, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte dem einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist. Die Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige Amt für Ausbildungsförderung wahr."
Damit gelten die Regelungen also nur noch bis Ende Dezember 2012.
AUSNAHMEN sind nach § 60a BAföG vorgesehen. Dies betrifft aber nur Auslandsförderungen.
Auch die Förderung der dänischen Minderheit ist abgeschafft, § 5 Absatz 3 n.F.
GROßE BEDENKEN bestehen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschriften. Diese berücksichtigen nicht in ausreichendem Maße die zu Förderungsbeginn stehenden Studierenden.