Neuregelung der Ausbildungszeiten
Anhängiges Verfahren beim Bundessozialgericht
BSG B 5a/5 R 36/07 R und BSG B 5b/8 KN 1/07 R
Ist die rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) mit dem GG vereinbar? S. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6 VI
Das Rentenrecht unterliegt stetigem Wandel. Deutlich erkennbar wird dies an der Streichung von Tatbeständen, auf Grundlage derer in früheren Zeiten die Rente – höher – errechnet wurde. Konnten früher Ausbildungszeiten schon ab dem 14. Lebensjahr als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, waren es anschließend nur noch Zeiten ab Vollendung des 16. Lebensjahres, nunmehr ab dem 17. Lebensjahr. Diese Regelung ist generell streitig. Im Übrigen ist auch das Streichen von Tatbeständen, die den Versicherungsverlauf kennzeichnen und ihn vervollständigen, hier als rentenrechliche Tatsache, bedenklich. So werden auch nicht angerechnete Hochschulzeiten nach wie vor aufgeführt. Dies ist den Rentenversicherungsträgern auch ohne weiteres zuzumuten. Der Versicherte hat Anspruch darauf, dass sein Versicherungsverlauf sämtliche Daten des Versicherungslebens trägt (so auch BSG B 14 RA 114/00 R).