Qualifiziertes Zeugnis
Enthält im Gegensatz zum einfachen Zeugnis nicht nur Art und Dauer der Tätigkeit, sondern auch Führung und Leistungen des Arbeitnehmers (vgl. § 109 II GewO).
Auf die Erteilung besteht ein Rechtsanspruch.
Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses beruht auf der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.