Rentenversicherungspflicht bei Ehegatteninnengesellschaft
SG Berlin vom 08.04.2010 S 36 KR 1107/07
1. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Mitunternehmerschaft des im (Einzel-)Unternehmen tätigen Ehegatten des Unternehmensinhabers ist das Vertragsverhältnis, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen wird.
2. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung oder lässt die von den Beteiligten getroffene Vereinbarung die für eine Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einer (Ehegatteninnen-)Gesellschaft maßgeblichen Abgrenzungskriterien, wie etwa die Frage der Gewinnverteilung und der Teilhabe an Wertsteigerungen des Unternehmens (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.2003 - VIII R 6/93) im Wesentlichen offen, ist aus der gelebten Rechtsbeziehung auf das von den Beteiligten tatsächlich gewollte Vertragsverhältnis zu schließen. In diesem Rahmen spricht es für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, wenn der Ehegatte des nach außen allein in Erscheinung tretenden formellen Inhabers eines Einzelunternehmens ein konstantes monatliches Festgehalt sowie arbeitnehmertypische Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen und eine betriebliche Altersversorgung erhält und dass das Gehalt im Unternehmen als Betriebsausgabe verbucht wird und hiervon Lohnsteuern entrichtet werden.
3. Es unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten, die Wirkungen des Vertragsverhältnisses nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit, auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R = SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.01.
2010 - L 1 KR 30/09).