Sind Familienhelfer Arbeitnehmer?
B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R - Vorinstanz: LSG München, L 4 KR 68/08
Es handelt sich um ein anhängiges Verfahren zur Frage, ob ein Familienhelfer nach § 31 SGB VIII als Arbeitnehmer anzusehen ist. Familienhelfer werden nach landesrechtlichen Regelungen als Honorarkräfte beschäftigt und sind häufig nur für einen Träger tätig. Das LSG Berlin-Brandenbug
| |
L 9 KR 232/0
hatte des Klagebegehren in zweiter Instanz zurückgewiesen. |