Unterstützungskasse
Geregelt in § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG. Der Wortlaut lässt Schlimmes vermuten: Der Arbeitnehmer soll keinen Anspruch auf Leistungen gegen die Kasse haben. Dies lässt sich historisch begründen, ist aber seit BAG NZA 1986, 60 obsolet: Die Leistungen dürfen nur bei bestimmten sachlichen Gründen widerrufen werden. Meist handelt es sich um eingetragene Verein oder GmbH. Die Vermögensanlage reicht von Immobilien bis hin zur Beteiligung am Trägerunternehmen (de facto und de iure: Kredit). Mangels Zuständigkeit der BaFin ergeben sich größere Freiräume. Oft läuft auch die Absicherung über eine Rückdeckungsversicherung, meist aus steuerlichen Gründen.