Recht des Arbeitgebers, ein schwerwiegend vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zu sanktionieren. Abzugrenzen von der außerordentlichen Kündigung.
„EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES MITGLIEDSTAATS HERGESTELLT HAT, KANN EINE FINANZIELLE LEISTUNG IN ANSPRUCH NEHMEN, DIE DEN ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT ERLEICHTERN SOLL“