Verrechnung durch Verwaltungsakt ist zulässig
BSG B 13 R 31/08 R – Anfragebeschluss
Die Verrechnung von Forderungen des Sozialleistungsträgers mit überzahlten Leistungen kann durch Verwaltungsakt erfolgen. Eine Rechtsgrundlage sei nicht erforderlich, die Zulässigkeit der Verrechnung ergebe sich aus § 8 SGB X i.V.m. §§ 51, 52 SGB I.
Der 4. Senat muss nunmehr seine abweichende Rechtsauffassung überdenken.