Verrechnung von Sozialleistungen
Willenserklärung oder Verwaltungsakt?
BSG B 13 R 31/08 R
Hat eine Verrechnung nach § 52 SGB 1 I durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung zu erfolgen.
Sozialhilfeträger verrechnen Ihre Ansprüche nicht nur untereinander sondern auch den Versicherten gegenüber. Diese Verrechnung erfolgt oft formlos, indem beispielsweise Differenzbeträge errechnet und ausgezahlt oder zurückgefordert werden.
Ob dies den Anforderungen der gesetzmäßigen Verwaltung genügt, ist umstritten.