Neues Recht - viele offene Fragen - verfassungswidrige Regelungen?
Ich führe für Sie bundesweit und auch international die familiengerichtlichen Verfahren zum Versorgungsausgleich oder kontrolliere Vereinbarungen hierzu, jeweils auch unter Berücksichtigung der vorhandenen und bekannten Rentenansprüche.
Ich stehe Ihnen beratend zur Seite, um mit Ihnen gemeinsam zu strategieren, ob und wie ein weiteres Vorgehen durchzuführen wäre oder sinnvoll ist.
Versorgungsausgleich bezeichnet die im Falle einer Trennung auszugleichenden Ansprüche der Ehegatten im Hinblick auf Leistungen der Altersvorsorge. Hierzu zählen bestimmte Lebensversicherungen, die gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenpensionen, Zusatzversorgungen im Öffentlichen Dienst (VBL= Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) oder aber auch Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie z.B. den Versorgungswerken der Architekten, Ärzte oder Rechtsanwälte.
Das neue Recht ermöglicht insbesondere auch, alte Verfahren neu aufzunehmen. Hier sind bei nach dem neuen Recht erhebliche Nachzahlungen möglich, wobei dies im Einzelfall geprüft werden muss. Es wird geschätzt, dass etwa zwei Millionen Urteile falsch sind und neu aufzurollen wären. Die wirtschaftliche Bedeutung ist auch für den einzelnen zum Teil erheblich! Nach der neuen Rechtslage seit 1.9.2009 findet grds. die sogenannten Realteilung (intern oder extern) statt. Realteilung heißt vereinfacht, dass die Ansprüche in den jeweiligen Versorgungssystemen bewertet, verglichen und sodann geteilt werden. Nach der Reform des Versorgungsausgleichs, die seit 1.9.2009 Wirkung entfaltet, entstehen neue, sehr schwierige Fragestellungen. Alte Verfahren müssen nach § 48 VersAusglG ggf. bei Abtrennung oder bei Ruhen des Verfahrens nach übereinstimmender Erklärung nach neuer Rechtslage entschieden werden. Dies kann zum Beispiel erhebliche Auswirkungen beim dann nicht mehr geltenden Rentnerprivileg oder Pensionistenprivileg haben (wonach Renten erst bei beiderseitigem Bezug der Versorgung gekürzt werden). Im einzelnen kann auch fraglich sein, welches Recht anzuwenden ist, wie, wenn so häufig, die Verfahren jahrelang dauern. Der Wechsel in ein neues Recht ist problematisch. Mittlerweile soll nur noch das neue Recht Anwendung finden, es ist aber fraglich, ob mangels ausreichender Übergangsbestimmungen alle neuen Regelungen uneingeschränkt Anwendung finden.
Achtung! Problematisch ist insbesondere auch, dass die Kürzung bei der gesetzlichen Rente einerseits und den Betriebsrenten, den Renten aus Versorgungswerken etc. andererseits unterschiedlich gehandhabt wird (vgl. §§ 32 ff. VersAusglG). Konkret bedeutet dies, dass selbst bei einem kurzen Leistungsbezug des begünstigten, geschiedenen Ehegatten, eine Kürzung der eigenen Rente voll durchschlägt und zwar dauerhaft!
Bei den anderen o.g. Renten gilt eine Schutzfrist von drei Jahren. Dies begegnet ernsthaften verfassungsrechtlichen Bedenken und wird vermutlich keinen Bestand haben. Äußerst problematisch ist auch, dass mit Ausnahme der Betriebsrenten Kürzungen auch bei Invalidität, Unterhalt oder Hinterbliebenen nicht ausgesetzt werden können. Die Privilegierung von Betriebsrenten ist damit offensichtlich, gleichwohl dem ersten Anschein nach ungerechtfertigt.
„EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES MITGLIEDSTAATS HERGESTELLT HAT, KANN EINE FINANZIELLE LEISTUNG IN ANSPRUCH NEHMEN, DIE DEN ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT ERLEICHTERN SOLL“