Versorgungsehe – wann gilt die gesetzliche Vermutung nicht? BSG B 13 R 55/08 R
In diesem rechtshängigen Verfahren geht es um die Frage, welche Umstände zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nach § 46 Abs. 2 a SGB VI führen, wonach bei Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war.