Vormerkung von vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegender Zeiten schulischer Ausbildung
Viele Bescheide erhalten Vormerkungen für Schulzeiten erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres obgleich auch nach § 207 SGB VI für Zeiten ab dem 16. Lebensjahr freiwillige Nachzahlungen ausdrücklich möglich sind. Streitig in diesen Verfahren ist die Darstellung des vollständigen Versicherungsverlaufes also der Nachweis rentenrechtlicher Tatsachen. Das BSG hat bereits entschieden, dass sämtliche Tatsachen im Versicherungsverlauf enthalten sein müssen, selbst wenn sie keine Bewertung erfahren.
In diesen Verfahren läuft ein Verfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg zu L 3 R 96/08 R (Sozialgericht Berlin 23.10.2007 S 6 R 2124/06).
Weitere Verfahren sind an verschiedenen Sozialgerichten rechtshängig.
Widerspruchsverfahren werden vom Träger zum Ruhen gebracht.